Bitpanda ist AML5 konform Wie Bitpanda in einem aktuellen Newsletter(*) zu Jahresbeginn schreibt, hat die Wiener Bitcoin-Börse alle neuen Geldwäschereigesetze der EU komplett umgesetzt. Rechtzeitig zu dem von der EU bestimten Termin, dem 10. Januar 2020: Bitpanda, Europas führende Handelsplattform für digitale Assets, hat frühzeitig mit der Umsetzung aller erforderlichen Schritte begonnen, um die Einhaltung der neuen Richtlinie zu gewährleisten. Als Zahlungsdienstleister mit PSD2-Lizenz kommen wir damit der Sorgfaltspflicht gegenüber unseren Nutzern nach und gewährleisten die maximale Sicherheit der Guthaben unserer Nutzer unter soliden rechtlichen Rahmenbedingungen. Wie
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Bitcoin News Schweiz considers the following as important: AML5, Amtsblatt, BTC, EU, Euro
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Wie Bitpanda in einem aktuellen Newsletter(*) zu Jahresbeginn schreibt, hat die Wiener Bitcoin-Börse alle neuen Geldwäschereigesetze der EU komplett umgesetzt. Rechtzeitig zu dem von der EU bestimten Termin, dem 10. Januar 2020:
Bitpanda, Europas führende Handelsplattform für digitale Assets, hat frühzeitig mit der Umsetzung aller erforderlichen Schritte begonnen, um die Einhaltung der neuen Richtlinie zu gewährleisten. Als Zahlungsdienstleister mit PSD2-Lizenz kommen wir damit der Sorgfaltspflicht gegenüber unseren Nutzern nach und gewährleisten die maximale Sicherheit der Guthaben unserer Nutzer unter soliden rechtlichen Rahmenbedingungen.
Wie wirkt sich AML5 auf dich aus?
Wenn du dein Konto bereits verifiziert hast, kannst du all unsere Services wie gewohnt nutzen. Du kannst deinen Verifikationsstatus in den Einstellungen deines Bitpanda Kontos einsehen.
Was ist AML5?
Die 5. Geldwäscherichtlinie (AML5) verschärft Voraussetzungen für anonymes E-Geld und unterwirft Plattformen und Wallet-Anbieter für Kryptowährungen dem Geldwäscherecht der EU. Am 19. Juni 2018 wurde die 5. Geldwäscherichtlinie (AML5) im Amtsblatt der EU veröffentlicht. Die neue Richtlinie tritt am 9. Juli 2018 in Kraft und ist von den Mitgliedstaaten bis zum 10. Januar 2020 umzusetzen.
AML5: Verschärfte Anforderungen in Bezug auf E-Geld
Die 5. Geldwäscherichtlinie verschärft weiter die Voraussetzungen, unter denen E-Geld-Produkte anonym ausgegeben werden dürfen:
- Die Betragsgrenzen für anonymes E-Geld werden weiter gesenkt. Der maximale Aufladebetrag für anonym ausgegebenes E-Geld wird von EUR 250 auf EUR 150 reduziert. Zudem beträgt der Höchstbetrag in Bezug auf den Rücktausch in Bargeld künftig nur noch 50 Euro. Für deutsche E-Geld-Emittenten ändert sich dadurch aber nichts. In § 25i KWG hat der deutsche Gesetzgeber bereits jetzt die Betragsgrenzen auf 100 Euro bzw. 20 Euro festgesetzt, die weit unter den neuen europarechtlichen Betragsgrenzen liegen.
- Allerdings wird die Verwendbarkeit von anonymen E-Geld-Produkten für Online-Zahlungen stark beschränkt. Online-Zahlungen mit anonymen E-Geld-Produkten werden künftig nur noch bis 50 Euro möglich sein. Durch diese Beschränkung dürften viele E-Geldprodukte erheblich an Attraktivität verlieren.
- Schliesslich dürfen Acquirer Zahlungen mittels anonymer Prepaidkarten aus einem Drittland nur mehr dann abwickeln, wenn sie in einem Drittland mit vergleichbaren Beschränkungen ausgegeben wurden.
Neuerungen in Bezug auf Kryptowährungen
Mit der 5. Geldwäscherichtlinie wird auch der Anwendungsbereich des Geldwäscherechts auf Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ripple ausgedehnt. Konkret sollen Betreiber von Plattformen, über die Kryptowährungen gehandelt werden, sowie Anbieter von Wallets für Kryptowährungen künftig Verpflichtete im Sinne des Geldwäscherechts sein. Damit unterliegen sie den geldwäscherechtlichen Anforderungen und insb. den KYC-Pflichten.