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Schweizer Blockchain-Gesetz nimmt weitere Hürden

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Schweizer Parlament will die Rechtssicherheit im Bereich der DLT-Anwendungen erhöhen. Nachdem sie an ihrer Sitzung vom 24. Februar 2020 auf die Vorlage 19.074, mit der die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technik verteilter elektronischer Register (Distributed-Ledger-Technologie, DLT) verbessert werden sollen, eingetreten war, hat die Kommission nun die Detailberatung dieses Geschäfts vorgenommen. In ihren Augen ist es – namentlich angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise – für die Schweizer Start-ups sehr wichtig, dass die Rechtssicherheit im Bereich der DLT-Anwendungen erhöht wird. Die Kommission hat an der Vorlage des Bundesrates nur wenig geändert. Die beiden wichtigsten Änderungen betreffen den Datenzugang und die

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Schweizer Parlament will die Rechtssicherheit im Bereich der DLT-Anwendungen erhöhen.

Nachdem sie an ihrer Sitzung vom 24. Februar 2020 auf die Vorlage 19.074, mit der die rechtlichen Rahmenbedingungen für die Technik verteilter elektronischer Register (Distributed-Ledger-Technologie, DLT) verbessert werden sollen, eingetreten war, hat die Kommission nun die Detailberatung dieses Geschäfts vorgenommen. In ihren Augen ist es – namentlich angesichts der aktuellen Wirtschaftskrise – für die Schweizer Start-ups sehr wichtig, dass die Rechtssicherheit im Bereich der DLT-Anwendungen erhöht wird.

Die Kommission hat an der Vorlage des Bundesrates nur wenig geändert. Die beiden wichtigsten Änderungen betreffen den Datenzugang und die Ombudsstellen. Sie hat einstimmig einen Antrag auf eine neue Bestimmung im Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) angenommen, gemäss welcher jeder Dritte, der eine entsprechende gesetzliche oder vertragliche Berechtigung an den Daten nachweist, den Zugang zu diesen Daten oder deren Herausgabe verlangen kann (Art. 242b SchKG). Diese Anpassung, welche der WAK-N von der Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates vorgeschlagen wurde, trägt dem Anliegen der Initiative 17.410 Rechnung. In Sachen Ombudsstellen hat sich die WAK-N mit 18 zu 5 Stimmen dafür entschieden, das Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) so anzupassen, dass sich Finanzdienstleister, die ausschliesslich institutionellen oder professionellen Kundinnen und Kunden Finanzdienstleistungen erbringen, keiner Ombudsstelle anschliessen müssen (Art. 77 FIDLEG). Die Kommissionsmehrheit ist der Ansicht, dass die kleinen DLT-Handelssysteme so administrativ erheblich entlastet werden könnten. Keine Mehrheit hat hingegen ein Antrag gefunden, im Interesse des Konsumentenschutzes von DLT-Handelssystemen zusätzliche Offenlegungen zu verlangen (Art. 73e FinfraG). Die Kommission hat diesen Antrag mit 14 zu 10 Stimmen abgelehnt, weil dieser Aspekt aus ihrer Sicht privatrechtlich hinreichend geregelt ist.

In der Schlussabstimmung hat die Kommission die so geänderte Vorlage einstimmig angenommen. Der Nationalrat als Erstrat wird dieses Geschäft voraussichtlich in der Sommersession 2020 behandeln.

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